Wissenswertes – Batterietypen und Verwendung

Geschlossene Blei-Säure-Batterien

Robust und gutes Preis-Leistungsverhältnis

  • Starterbatterie für Kraftfahrzeuge
  • Starterbatterie für Dieselstartanlagen
  • Sicherheits-/Notbeleuchtungssysteme
  • Antrieb für Elektrofahrzeuge
  • Fernwirkanlagen
Blei-Gel-Batterien

Besonders zyklenfest, lageunabhängiger Betrieb möglich

  • Solaranlagen
  • Motorräder und Roller
  • Leichte Elektrofahrzeuge
  • Sportboote
  • Wohnmobile
  • Golfcarts und -caddys
Blei-Vlies-Batterien / AGM

Vereint die guten Eigenschaften der Säure- und Gelbatterie

  • Telekommunikationssysteme
  • Photovoltaische Anwendungen
  • Feueralarm- und Sicherheitssysteme
  • Medizinische Geräte
  • Sicherheits-/Notbeleuchtungssysteme
  • USV/ZSV
  • Motorräder und Roller
  • Leichte Elektrofahrzeuge
  • Sportboote
Industrielle Nickel-Cadmium Batterien

Besonders langlebig, hochstromfähig und unempfindlich bei Tiefentladung/Überladung

  • Sicherheits-/Notbeleuchtungssysteme
  • USV/ZSV und Fernwirkanlagen

Wissenswertes – Häufige Fragen und Antworten

Was sind die Vorzüge von Blei-Vlies Batterien?

Die Batterien mit Vliestechnologie (AGM) sind besser als die bekannten Batterien, wie zum Beispiel Gelbatterien. In der Industrie finden die Batterien mit Vlies-Technik, durch Ihre bis zu 10-jährige Nutzungsdauer, immer mehr Anklang.

Bei zyklenhäufigen Stromversorgungen, wie zum Beispiel Solaranlagen, sind Sie daher fast ein muss! Mit Ihrer minimalen Selbstentladung halten diese Batterien deutlich länger die gespeicherte Energie als herkömmliche Batterien.

Hohe Lebensdauer,
hohe Belastbarkeit
und extreme Leistung.

Bei Batterien mit Vliestechnologie werden die guten Eigenschaften der Säure- und Gelbatterien vereint. Dieser Batterietyp bildet während der Ladephase keine Gase. Die Säure ist durch die Vliestechnolgie gebunden, so dass bei Beschädigung nichts auslaufen kann. Die Batterie kann lageunabhängig betrieben werden. Die bevorzugten Anwendungsbereiche:

    • Telekommunikationssysteme
    • Photovoltaische Anwendungen
    • Feueralarm- und Sicherheitssysteme
    • Medizinische Geräte, Notbeleuchtungssysteme
    • Leichte Elektrofahrzeuge
    • Unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV)

Leistungsmerkmale:

  • Absolut wartungsfreier Betrieb
  • Hohe Rekombinationsfähigkeit im Zyklenbetrieb
  • Ventilgeregelte Kunststoffkonstruktion als Schutz bei Überladung
  • Gute Hochstromeigenschaften
  • Kein Gefahrgut gemäß IATA
  • Hohe Zyklenfestigkeit
  • Robuster Aufbau
  • Lageunabhängiger Betrieb
KFZ-Starterbatterien im stationären Einsatz?

Unzulässigkeit von Blei-KFZ-Starterbatterien für den stationären Einsatz gem. VDE-0108/0107, VDS und EN-50171-6.12.3

Die technische Begründung des Einsatzverbotes von KFZ-Starterbatterien in ortsfesten Batterieanlagen hat seinen Ursprung im inneren Aufbau der KFZ-Batterie. Nachstehend möchten wir Ihnen einige Punkte darlegen, welche das Einsatzverbot verdeutlichen:

  • Die positiven Bleiplatten in KFZ-Starterbatterien sind deutlich dünner als jene, welche in den Ogi-bloc-DIN-40739-Batterien eingesetzt werden. Da die dünne positive Platte durch die Ladung schneller „durchformiert“ wird, ist die Platte in einem kurzem Zeitraum (3-5 Jahre) sehr weich und bricht bei elektrischer oder mechanischer Belastung auseinander (Abschlammung).
  • Die eingesetzte Säuredichte bei KFZ-Starterbatterien hat i.d.R. eine Nenndichte von 1,28 kg/l im Gegensatz zu einer Nenndichte von 1,24 kg/l bei Ogi-bloc-DIN-40739-Batterien. Diese höhere Säuredichte bewirkt eine stark beschleunigte, elektrochemische, interne Korrosion der Polbrücken und des Plattenmaterials, welches dann wiederum eine Verkürzung der Gebrauchsdauer der Batterie zur Folge hat.
  • Der Pressdruck bei der Fertigung und Einbringung der Plattenpakete in das Gefäß der Starterbatterien ist größer als bei Ogi-bloc-DIN-40739 Batterien. Dies ist notwendig, um eine mechanische Festigkeit für den KFZ-Betrieb zu erreichen. Beim Einsatz im KFZ werden die Batterien durch die Bewegungen des Fahrzeuges „gerüttelt“. Bei stationärem Betrieb der KFZ-Batterie fehlt diese notwendige Bewegung der Säure und der Platten. Dies hat zur Folge, dass das bei der Ladung entstehende Wasserstoffgas, welches sich an den Plattenpaketen bildet, nicht „losgerüttelt“ wird und in der Säure somit nicht aufsteigen kann. Es bilden sich dadurch sogenannte „Gasnester“ zwischen den Platten. Im schlimmsten Fall kann sich ein solches Gasnest beim Startvorgang durch Spannungsüberschläge entzünden. Diese Wasserstoffexplosionen sind so stark, dass die Batterie gesprengt wird.
  • Ein weiterer Nachteil der festen Plattenpressung bei KFZ-Starterbatterien ist die fehlende Möglichkeit zur Durchmischung der Säure durch aufsteigende Gasbläschen. Die Gasbläschen müssen in der Säure aufsteigen können, um die Säure zu durchmischen. Die Folge einer fehlenden Durchmischung ist eine Säureschichtung in der Batterie. Diese Säureschichtung hat eine starke, höhere Konzentration der Säure im unteren Bereich der Gefäße zur Folge. Diese höhere Konzentration bewirkt die verstärkte Korrosion der Plattenpakete in Bodennähe und damit wieder einen vorzeitigen Ausfall der Batterie durch Abschlammung.

Fazit: Der ausdrückliche Hinweis auf das Einsatzverbot von KFZ-Starterbatterien für stationären Einsatz im Bereich der VDE-0108/0107 bzw. EN-50171-6.12.3 und des VDS ergibt wegen der vorgenannten Tatsachen also durchaus Sinn. Grundsätzlich können wir nur vom Einsatz von KFZ-Starterbatterien im stationären Bereich abraten. Die evtl. Kosteneinsparungen werden durch die deutlich geringe Gebrauchsdauer von KFZ-Starterbatterien „aufgefressen“. Abgesehen davon ist das Betriebsrisiko mit Folgeschäden für Personen und Material nicht kalkulierbar.

Was sind Sicherheits-/Notbeleuchtungen?

Sicherheitsbeleuchtungen / Notbeleuchtungen nach DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718) / DIN EN 50172 (VDE 0108-100).

Die Versorgung der Allgemeinbeleuchtung erfolgt im Normalfall aus dem Netz. Überall dort, wo durch den Ausfall der Allgemeinbeleuchtung wirtschaftlicher oder körperlicher Schaden entstehen kann, ist der Einsatz einer Sicherheitsbeleuchtung / Notbeleuchtung sinnvoll oder wird durch behördliche Verordnungen gefordert.

Sicherheitsbeleuchtung / Notbeleuchtung nach DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718) / DIN EN 50172 (VDE 0108-100) ist eine Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung Räume, Arbeitsplätze und Rettungswege während betrieblich erforderlichen Zeiten mit einer vorgeschriebenen Mindestbeleuchtungsstärke erhellt. Folgende Sicherheitsbeleuchtungssysteme / Notbeleuchtungssysteme kommen zur Anwendung:

  • Sicherheitsbeleuchtung / Notbeleuchtung mit Einzelbatterie
  • Sicherheitsbeleuchtung / Notbeleuchtung mit Gruppenbatterie
  • Sicherheitsbeleuchtung / Notbeleuchtung mit Zentralbatterie

Eine Sicherheitsbeleuchtung / Notbeleuchtung mit Zentralbatterie besteht im Wesentlichen aus:

  • Leuchten
  • eigenständiger Installation
  • Überwachungs- und Steuereinrichtungen
  • Schalteinrichtung
  • Zentralbatterie
  • Lade- und Erhaltungsladeeinrichtung
Wie sollten Batterien eingelagert werden?
Batterien sollten grundsätzlich vor der Lagerung geladen werden.

Optimale Lagerbedingung: Frostfrei, jedoch nicht über 20°C, ohne direkte Sonneneinstrahlung, trocken.

Batterien sollten nach einer Lagerdauer von 3 Monaten erneut geladen werden. Für eine längere / wiederkehrende Lagerung empfehlen wir den Einsatz eines Ladegerätes mit Ladeerhaltungsfunktion und IU-Kennlinie.

Welches Ladegerät benutze ich für meine Batterie?
Dieses Thema ist so umfangreich und individuell, dass wir Sie bitten uns anzusprechen.
Welche Lebenserwartung haben Industriebatterien?

Die Lebenserwartung ist stark von den Einsatzbedingungen abhängig.

Blei-Säure Batterien:

OGi:
bis zu 15 Jahre

OPzS:
bis zu 20 Jahre

GroE:
bis zu 25 Jahre

Blei-Vlies Batterien / AGM:
3-5 Jahre

AGM Longlife:
8-10 Jahre

Batterien erreichen ihre maximale Lebenserwartung von 100% bei einer Umgebungstemperatur von 20°C, bei dauerhaft 30°C nur 50%, bei dauerhaft 40°C nur noch 25%.

Was bedeutet "wartungsfrei" / "wartungsarm" bei Batterien?

„Wartungsfrei“ bedeutet nicht „prüfungsfrei“, auch diese Batterien altern und müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Besonders in sensiblen Bereichen, wie Sicherheitsbeleuchtungen oder USV-Anlagen.

„Wartungsarm“ schließt eine regelmäßige Kontrolle des Säurestands ein.

Was bedeuten die Angaben C10 bzw. C20?

Die Angabe C10 oder C20 ist immer verbunden mit der Kapazitätsangabe der Batterien in Ah. Häufig sind zwei Werte angegeben

z.B.: 120Ah (C10) und 128 Ah (C20)

Daraus folgt, dass der Batterie mit längerer Entladezeit eine größere Leistung zu entnehmen ist. Je kürzer die Entladezeit, also ein größerer Entladestrom, desto geringer die Entnahmemenge.

Wissenswertes – Vorschriften und Bestimmungen

Batteriegesetz

Batteriegesetz tritt in Kraft
Informationen zum Batteriegesetz

Registrierungspflicht:
Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus sind aufgrund des Batteriegesetzes gegenüber dem Umweltbundesamt (UBA) vor dem 1. März 2010 zur Registrierung verpflichtet, um Ihre Marktteilnahme sowie die Teilnahme an einem offiziellen Altbatterien-Rücknahme-System anzuzeigen. Die offizielle Meldepflicht soll sicher stellen, dass Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus ihre Verantwortung bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte besser als bisher wahrnehmen. Künftig soll eine Internetseite des UBA registrierte Hersteller und Importeure auflisten, um den Markt transparenter zu gestalten und eine Selbstkontrolle der Wirtschaft zu ermöglichen.

Verbot des Inverkehrbringens:
Seit dem 1. März 2010 dürfen Hersteller und Importeure, die Ihre Marktteilnahme nicht beim UBA angezeigt haben, ihre Produkte auf dem deutschen Markt nicht mehr vertreiben. Auch Vertreiber und Zwischenhändler gelten als Verpflichtete nach dem BattG, wenn sie Batterien oder Akkus von Herstellern in Verkehr bringen, die ihre Marktteilnahme nicht angezeigt haben.

Kennzeichnungspflicht:
Auch die Kennzeichnungspflichten werden mit Geltung des BattG neu geregelt: Sämtliche Batterien und Akkus müssen das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ausweisen. Die Überschreitung von Grenzwerten an Quecksilber (Hg), Cadmium (Cd) und Blei (Pb) sind durch entsprechende chemische Symbole zu kennzeichnen. Kapazitätsangaben von Batterien müssen jetzt auf diesen erkennbar sein. Altbatterien enthalten meist Schadstoffe, die für Gesundheit und Umwelt schädlich sind. Daher sind Endanwender weiterhin gesetzlich verpflichtet, Alt-Batterien und -Akkus ausschließlich über spezielle Sammelbehälter offizieller Rücknahmesysteme oder öffentliche Sammelstellen der Städte und Gemeinden zu entsorgen, um zur ordnungsgemäßen Verwertung beizutragen. Ziel des Batteriegesetzes ist es, die Produktverantwortung zu fördern, um die durch Altbatterien verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV (Bremen)

Auszug aus der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MvstättV)

§ 14
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Brandmeldeanlagen,
5. Alarmierungsanlagen.

(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit insbesondere der Rettungswege gewährleisten.

(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.

(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

§15
Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
  • in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten),
  • für Bühnen und Szenenflächen,
  • in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
  • in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
  • in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  • für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
  • für Stufenbeleuchtungen.

(3)
1) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein.
2) Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.
3) Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.